Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 464 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. September 2016 (BM 11 32096) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 30. September 2016 (eröffnet am 28. Oktober 2016) stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verun- treuung, evtl. Betrugs und ungetreuer Geschäftsführung ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Genugtuung von CHF 100.00 und für die Anwaltskosten eine Entschädigung von CHF 12‘363.95 ausgerichtet. Weitere Entschädigungen wurden nicht ausgerichtet. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2016 Be- schwerde und beantragte was folgt: Die Verfügung […] sei hinsichtlich Ziffer 4 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschä- digung von gesamthaft CHF 20‘000.00 auszurichten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 1.3 Mit Stellungnahme vom 16. November 2016 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In ihrer Einstellungsverfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, die geltend ge- machten Kosten seien nicht belegt und es fehle an einem Kausalzusammenhang. Betreffend die Kosten für das Flugticket sei kein Arztzeugnis vorgelegt worden. Zu- dem habe der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits vor der Reise nach Pakistan bestanden. Es sei die freie Entscheidung des Beschwer- deführers gewesen, nach Pakistan und anschliessend nicht mehr zurück in die Schweiz zu reisen. Das Strafverfahren habe diese Reisekosten nicht verursacht. Im Zusammenhang mit dem infolge der Beschlagnahme des Laptops sowie entspre- chender Speicherdaten erlittenen Erwerbsausfall werde nicht dargelegt, inwiefern dieser eingetreten respektive wie hoch dieser ausgefallen sei. Schliesslich lägen keine derart schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse vor, dass sich eine Genugtuung rechtfertige, welche über den für die Hausdurchsuchung ausge- richteten Betrag hinausgehe. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Reisekosten von CHF 4‘750.00 seien belegt (Beilagen 3+4). Es könne keine Rede davon sein, dass er über seine Reise nach Pakistan frei habe entscheiden können. Er sei nach Pakistan gereist, um die Beer- digung seiner Mutter zu organisieren. Den bereits bezahlten Rückflug habe er nicht 2 antreten können, weil sich sein gesundheitlicher Zustand erst im Anschluss an die Beerdigung massiv verschlechtert habe (Beilage 2). Da er während seines Aufent- halts in Pakistan seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verloren habe und sich sein Lebensmittelpunkt mittlerweile wieder in Pakistan befinde, habe er die Reise zur polizeilichen Befragung im Mai 2014 eigens für die Abwicklung des Straf- verfahrens angetreten. Somit seien ihm die Kosten dieser Reise zu ersetzen. Wei- ter seien ihm infolge wirtschaftlicher Einbussen CHF 3‘500.00 zu ersetzen. Im Rahmen der Hausdurchsuchung seien sein Laptop und seine Speichermedien be- schlagnahmt worden. Er sei auf diese Geräte für seine Arbeit angewiesen gewe- sen, sodass er sie habe ersetzen müssen. Ferner stehe ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 11‘750.00 zu. Er sei von allen Gemeindebehörden als Kriminel- ler behandelt worden. Er habe durch die Stigmatisierung das soziale und gesell- schaftliche Ansehen, seine Arbeit und während vier Jahren den Zugriff auf sein Vermögen verloren. Die Bemühungen, welche er im Rahmen des Verfahrens un- ternommen habe, seien sowohl kosten- als auch zeitintensiv gewesen. Nach über- standener Krankheit sei es ihm nicht möglich gewesen, in die Schweiz einzureisen, da er mit einer Verhaftung habe rechnen müssen. Im Übrigen habe sich die lange Verfahrensdauer negativ auf seine Gesundheit und sein Privatleben ausgewirkt. Das Verfahren habe ihn gezwungen, seine in der Schweiz aufgebaute Existenz aufzugeben. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er sei im Mai 2014 als Arbeitnehmer tätig gewesen. Er habe keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Haltung: Der Beschwerdeführer sei schon vor der Reise nach Pakistan gesundheitlich angeschlagen gewesen. Er sei damals aufgrund eines Autounfalls bei vier Ärzten in Behandlung gewesen. Gemäss Frau Dr. med. C.________ habe er unter anderem an einer Psychose ge- litten (Vollzugsbericht der Hausdurchsuchung vom 12. September 2012, S. 2). Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes da- mals nicht befragt werden können. Es sei nicht belegt, dass sich sein bereits schlechter Gesundheitszustand in Pakistan derart verschlechtert habe, dass er nicht mehr reisefähig gewesen sei. Das Arztzeugnis von Dr. D.________ belege bloss, dass der Beschuldigte am 5. November 2012 einen Arzt aufgesucht und zwei Medikamente verschrieben erhalten habe. Dr. D.________ äussere sich nicht zur Reisefähigkeit. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sich der Gesund- heitszustand sehr verschlechtert habe. Ferner habe er offenbar in dieser Zeit nach Amerika fliegen können. Der Beschwerdeführer habe am 26. Mai 2014 ausgesagt, er habe eine Zeit lang in Amerika gelebt; dies für circa sieben Monate, nachdem auf das Haus in Pakistan am 1. November 2012 ein Anschlag verübt worden sei. Dies sei während der Trauerzeit nach dem Tode der Mutter gewesen und werde durch die Aussagen von E.________ bestätigt. Sie habe am 19. März 2013 zu Pro- tokoll gegeben, sie habe erfahren, dass der Beschwerdeführer sich vorbereitet ha- be, um nach Amerika zu gehen. Das Telefongespräch habe im November oder De- zember 2012 stattgefunden. Auch F.________ habe am 19. Dezember 2012 er- klärt, die Schwägerin des Beschwerdeführers habe ihrer Mutter gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in die Schweiz zurückkommen werde. Ihre Mutter 3 habe ihr das im November 2012 erzählt. Das Strafverfahren habe die Reisekosten demnach nicht verursacht. Hinsichtlich des Schadenspostens «wirtschaftliche Einbusse wegen Beschlagnah- me Laptop und Speichermedien» habe der Beschwerdeführer es auch in der Be- schwerde unterlassen, zu dessen Substantiierung konkrete Angaben zu machen oder seine Einbusse durch Einreichung von Unterlagen zu dokumentieren. Es wer- de nicht ersichtlich, warum er für seine Arbeit auf diese Geräte angewiesen gewe- sen sei. Immerhin habe er am 3. Juli 2012 der G.________-Versicherung gemel- det, dass er am 5. Juni 2012 in Karachi einen Verkehrsunfall mit einem Motorrad erlitten habe und seither arbeitsunfähig sei (Ermittlungsbericht vom 22. Januar 2013, S. 19). Dies werde durch den Arztbericht von Dr. med. C.________ vom 7. September 2012 bestätigt. Des Weiteren würden sich aus den Akten bezüglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte ergeben. Gemäss Er- mittlungsbericht vom 22. Januar 2013 würden keine Hinweise dafür bestehen, dass die Firma H.________ GmbH, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer an- geblich zu dieser Zeit gewesen sei, je operativ tätig gewesen sei. Auch auf den si- chergestellten Dokumenten und Bildern hätten keine Hinweise für eine Arbeitstätig- keit gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht belegt, dass er für seine Arbeit auf die sichergestellten Geräte angewiesen gewesen sei. Zudem sei nicht belegt, ob er die Sachen ersetzt habe. Auch sei die Höhe der Kosten nicht dargetan. Sein Begehren um Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung sei abzuweisen. Schliesslich könne die Verfahrensdauer nicht als sehr lange bezeichnet werden. Es hätten verschiedene Befragungen durchgeführt und zahlreiche Unterlagen ediert und ausgewertet werden müssen. Auch seien dem Beschwerdeführer durch das Verfahren keine derart schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse entstanden, welche eine zusätzliche, nebst der für die Hausdurchsuchung erhal- tende Genugtuung rechtfertigen würden. Das Verfahren sei weder publik geworden noch seien ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen angewendet worden. Dass er mit einer Verhaftung habe rechnen müssen, liege daran, dass er nach der Beerdi- gung seiner Mutter nicht wie vereinbart zurückgereist sei. 6. 6.1 Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschä- digt, die wegen Freiheitsentzugs oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlun- gen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reise- kosten. Es sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Straf- verfolgungsorgane verursacht wurden. Auf jeden Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafun- tersuchung zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 23 f. zu Art. 429 StPO). Eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO setzt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse voraus. Es muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen. Als Beispiele können neben ungerechtfertigter Untersu- chungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr 4 lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafun- tersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafverfahren einhergehen- den psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung nach aussen. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffe- ne Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 429 StPO). In allen Fällen obliegt die Beweislast der be- schuldigten Person. Diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemes- sung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung seines Entschädigungsanspruchs auf- gefordert, liefert die Informationen aber nicht, so wird der Anspruch abgewiesen oder nur im plausiblen Umfang gutgeheissen. Dies freilich nur, wenn die Behörde die gewünschten Informationen nicht oder nicht unter zumutbarem Aufwand erhält- lich machen konnte (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 31a zu Art. 429 StPO). 6.2 Die mit der Einstellungsverfügung vom 30. September 2016 ausgerichtete Ent- schädigung ist in dieser Höhe rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwalt- schaft (vorne E. 3 und 5) verwiesen werden. Folgendes sei ergänzt: Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde einge- stellt. Eine Einstellung ist zwar kein Freispruch, jedoch kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung strafprozessual einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine praxis- gemässe Entschädigung von CHF 100.00 für die durchgeführte Hausdurchsuchung ausgerichtet. Soweit er nun darüber hinausgehende Entschädigungsforderungen geltend macht, sind diese juristisch unbegründet; im Kern fehlt es an den rechts- genügenden Belegen weitergehender finanzieller Einbussen. Wie bereits in der Einstellungsverfügung detailliert und einwandfrei begründet ist, war es die Ent- scheidung des Beschwerdeführers, nach Pakistan und anschliessend nicht mehr zurück zu reisen. Das – sich nicht überdurchschnittlich lange hinziehende – Straf- verfahren hat diese Kosten jedenfalls nicht verursacht. Daran vermag auch das nachgereichte, für das vorliegende Verfahren wenig aussagende Arztzeugnis nichts zu ändern. Im Weiteren fehlt es mit Blick auf die behaupteten wirtschaftli- chen (Lohn- und Erwerbs-)Einbussen – egal ob als selbständig Erwerbender oder als Arbeitnehmer – an konkreten, substantiierten Angaben und/oder Unterlagen. Dasselbe gilt ferner hinsichtlich der angeblichen Stigmatisierungen und der schwerwiegenden Auswirkungen auf das Privatleben. 6.3 Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Schliesslich hat der amtliche Verteidiger Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird bestimmt auf CHF 918.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) für einen gebotenen Aufwand von vier Stunden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung wie folgt ausgerichtet: Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.00 200.00 CHF 800.00 Auslagen (pauschal) MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 850.00 CHF 68.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 918.00 volles Honorar (Ø Kt. Bern) 4 250.00 CHF 1'000.00 Auslagen (pauschal) MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'050.00 CHF 84.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'134.00 nachforderbarer Betrag CHF 216.00 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 918.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar von CHF 216.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten) 6 Bern, 11. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrungen Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 7