6. Insgesamt liegen gegen den Beschwerdeführer keine Haftgründe vor. Ausführungen zu Ersatzmassnahmen erübrigen sich daher. Die angeordnete Sicherheitshaft erweist sich als rechtswidrig. Sie ist aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 7. Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).