Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz. Dass er sich selber Einzelgänger und Globetrotter bezeichnet und in seinem Leben schon mehrere ausgedehnte Reisen unternommen hat, darf ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Immerhin befand sich der Beschwerdeführer seit Februar 2016 auf freiem Fuss und machte – trotz Kenntnis der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von sechs Jahren – keine Anstalten zur Flucht. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist daher zu verneinen.