Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Schwere der Strafe darf zwar als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie allein genügt jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Werden die gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, ist kaum davon auszugehen, dass sich dieser ins Ausland absetzen oder in der Schweiz untertauchen könnte. Der Beschwerdeführer ist bereits 65 Jahre alt. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz.