6 mittelpunkt sei seit rund 15 Jahren die Schweiz. Er habe keine Absichten, nach der Urteilsfällung etwas daran zu ändern, zumal ihm die Anklageschrift und damit der mögliche Verfahrensausgang bereits seit Monaten bekannt gewesen seien. 5.3 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall.