5. 5.1 Der Staatsanwalt macht in seiner Stellungnahme ausserdem Fluchtgefahr geltend. Nach der Eröffnung des Urteils sei es dem Beschwerdeführer zuzutrauen, dass er – angesichts der ausgefällten langjährigen Freiheitsstrafe – die Schweiz verlasse und sich so der Freiheitsstrafe entziehe. Der Beschwerdeführer sei reisegewohnt, spreche angeblich neun Fremdsprachen und es gebe nichts, was den Alleinstehenden in der Schweiz halte. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Replik ein, nicht einmal das Regionalgericht habe sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr berufen. Sein Lebens-