Dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal er gegen dieses Urteil Berufung angemeldet hat. Auch der hängige Erbteilungsstreit ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Dieser Streit war zwar mutmasslich mit ein Beweggrund für die Tat des Beschwerdeführers, dieser konnte sich aber trotz laufendem zivilrechtlichem Verfahren bei den drei zufälligen Zusammentreffen mit der Privatklägerin zurückhalten und den therapeutischen Erfolg unter Beweis stellen. Die Ausführungsgefahr ist demnach zu verneinen.