Aus diesem Vorfall abzuleiten, die therapeutischen Erfolge beim Beschwerdeführer seien dahingefallen, obschon sich der Vorfall nicht einmal gegen die Privatklägerin richtete, vermag nicht zu überzeugen. Obwohl der Beschwerdeführer dreimal zufällig auf die Privatklägerin traf, kam es seit Beginn der Therapie zu keiner deliktischen Handlung mehr. Die Ausführungsgefahr muss folglich heute anders beurteilt werden als noch im Gutachten vom Dezember 2015. Dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal er gegen dieses Urteil Berufung angemeldet hat.