Die Reaktion des Beschwerdeführers macht deutlich, dass er emotionalem Stress nach wie vor aggressiv begegnet. Seine Aggressionen sind aber angesichts der damals bevorstehenden Urteilseröffnung und in Anbetracht seines stark alkoholisierten Zustandes in gewissem Masse nachvollziehbar. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer nicht etwa handgreiflich, sondern beliess es bei verbalen Attacken gegen die Anwesenden. Aus diesem Vorfall abzuleiten, die therapeutischen Erfolge beim Beschwerdeführer seien dahingefallen, obschon sich der Vorfall nicht einmal gegen die Privatklägerin richtete, vermag nicht zu überzeugen.