Diese Begegnungen fanden im Sommer 2016 statt, also zu einer Zeit, in der die Erfolge der ambulanten Therapie sich schon eingestellt haben dürften. Es kann daher nicht unbeachtet dieser Entwicklungen beim Beschwerdeführer auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens abgestellt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer weitgehend nicht therapiewillig war und die Behandlung noch an der Hauptverhandlung als sinnlos und «Geldverschwenderei» bezeichnete (pag. 0813 Z. 46), hat sie doch Erfolge gebracht, welche sich in den Begegnungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin niedergeschlagen haben.