Die Ressentimenthaltung und die Konfliktspannung der Privatklägerin gegenüber hätten reduziert werden können. Der Beschwerdeführer habe ausserdem zwei wesentliche Einsichten gewonnen, nämlich dass sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin unangemessen scharf und gefährlich gewesen sei, und dass die gesundheitlichen und traumatischen Folgen der Tat nicht überlegt und erkannt worden seien, was zur Steuerung einer Tat von hoher Relevanz sei. Dr. H.________ schlug deshalb vor, die ambulante Ersatzmassnahme zu beenden.