Auch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura – Seeland führte in seinem Entscheid vom 3. Februar 2016 (ARR 16 31) aus, die Ausführungsgefahr beim Beschwerdeführer habe nachgelassen. Dies zeigt nicht zuletzt die Wahl der Ersatzmassnahmen, welche dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Gutachter geeignet erschienen (und es auch tatsächlich waren), um die Ausführungsgefahr zu bannen. Neben der Anweisung an den Beschwerdeführer, sich durch die Bewährungshilfe unterstützen und beraten zu lassen, wurde eine ambulante psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung angeordnet.