Gemäss Gutachten vom 17. Dezember 2015 besteht beim Beschwerdeführer eine erhöhte Rückfallgefahr für vergleichbare deliktische Handlungen im Rahmen der aktenkundigen speziellen Konfliktsituation zwischen ihm und der Privatklägerin (Gutachten S. 56). Die Staatsanwaltschaft ging bereits in ihrem Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 1. Februar 2016 unter Berufung auf das Gutachten davon aus, dass sich die Ausführungsgefahr abgeschwächt habe. Auch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura – Seeland führte in seinem Entscheid vom 3. Februar 2016 (ARR 16 31) aus, die Ausführungsgefahr beim Beschwerdeführer habe nachgelassen.