Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1; zum Ganzen: BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 4.2 Das Gesetz verlangt eine ernsthafte Befürchtung, das angedrohte Schwerverbrechen werde wahr gemacht. Gemäss Gutachten vom 17. Dezember 2015 besteht beim Beschwerdeführer eine erhöhte Rückfallgefahr für vergleichbare deliktische Handlungen im Rahmen der aktenkundigen speziellen Konfliktsituation zwischen ihm und der Privatklägerin (Gutachten S. 56).