Selbst wenn dem so wäre, könne damit nicht belegt werden, dass die vorgängig angeordneten Ersatzmassnahmen nicht mehr ausreichend wären. Er habe sich nach der Haftentlassung an die Anordnungen gehalten und sich angemessen verhalten. Dass er die Therapie als sinnlos erachte sei kein Hinweis darauf, dass die Ersatzmassnahmen ungenügend gewesen seien. Er sei auch bereit, sich weiteren Ersatzmassnahmen zu unterziehen.