Die Behauptung des Regionalgerichts, er reagiere in aussergewöhnlichen Situationen mit übermässigem Alkoholkonsum, lasse sich daher nicht belegen. Dass er vor der Urteilseröffnung nur verbal aggressiv und nicht tätlich geworden sei, habe nicht etwa an der Bewachung durch die Polizei gelegen. Er sei trotz Alkoholkonsums nicht physisch aggressiv geworden. Schliesslich könne den Akten nicht entnommen werden, dass derzeit eine Erbteilungsstreitigkeit beim Regionalgericht hängig sei. Selbst wenn dem so wäre, könne damit nicht belegt werden, dass die vorgängig angeordneten Ersatzmassnahmen nicht mehr ausreichend wären.