Es sei ihm klar, dass sich seine Lage weiter verschlechtern würde, wenn er sich gegenüber der Privatklägerin erneut physisch aggressiv verhalte. Er habe aber bei Zusammentreffen mit der Privatklägerin bewiesen, dass er sich kontrollieren könne. Die Ausführungsgefahr habe sich nicht erhärtet. Er wisse darüber hinaus bereits seit Vorliegen der Anklageschrift, mit welchem Strafmass er habe rechnen müssen. Hinsichtlich seines Alkoholkonsums sei nichts bekannt. Die Behauptung des Regionalgerichts, er reagiere in aussergewöhnlichen Situationen mit übermässigem Alkoholkonsum, lasse sich daher nicht belegen.