Er habe bloss lautstark seinen Unmut geäussert und sei ausfällig geworden, nicht aber handgreiflich. Die Situation sei zwar unangenehm gewesen, nicht aber bedrohlich. Die Sicherheitshaft sei daher nicht erforderlich gewesen, um ihn ruhig zu stellen. Es wäre ausreichend gewesen, ihn bei der Polizei ausnüchtern zu lassen. Es komme hinzu, dass er sich in Bezug auf seine Tat sehr wohl einsichtig zeige. So bereits gegenüber dem Gutachter (vgl. Gutachten S. 26 f.). Es sei ihm klar, dass sich seine Lage weiter verschlechtern würde, wenn er sich gegenüber der Privatklägerin erneut physisch aggressiv verhalte.