3 Die vom Zwangsmassnahmengericht am 16. August 2016 bejahte Ausführungsgefahr bestehe aber weiterhin und sei mit dem erstinstanzlichen Urteil noch grösser geworden, da der Beschwerdeführer nun sein Strafmass kenne. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Urteilseröffnung vom 2. November 2016 gezeigt, dass er in aussergewöhnlichen Situationen zu übermässigem Alkoholkonsum neige. Er werde unberechenbar, laut und aggressiv.