Das Regionalgericht macht in seiner Vernehmlassung geltend, die Ausführungsgefahr beim Beschwerdeführer betreffe nicht die Allgemeinheit, sondern ganz spezifisch dessen Schwester, also das Opfer. Aus den Ausführungen des Gutachtens gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Schwester erhöht rückfallgefährdet sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Kontakte zwischen ihm und seiner Schwester seien unbestritten. Diese Kontakte seien nicht von Seiten des Beschwerdeführers ausgegangen und offenbar nicht ausgeartet.