Dies würden auch seine Aussagen anlässlich der foren- sisch-psychiatrischen Untersuchung belegen. Neben der Ausführungsgefahr sei auch Fluchtgefahr gegeben, jetzt wo der Beschwerdeführer sein Strafmass kenne. Zur Erledigung seiner administrativen Belange in Sicherheitshaft stehe dem Beschwerdeführer die Bewährungshilfe zur Seite. 3.4 Das Regionalgericht macht in seiner Vernehmlassung geltend, die Ausführungsgefahr beim Beschwerdeführer betreffe nicht die Allgemeinheit, sondern ganz spezifisch dessen Schwester, also das Opfer.