Er sei zu keinem Zeitpunkt gegenüber einer Person tätlich geworden oder gegenüber der Privatklägerin drohend aufgetreten. 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei vor der Urteilseröffnung am 2. November 2016 völlig ausser sich gewesen und habe im Amthaus Biel einen Tumult verursacht. Die Situation sei bedrohlich gewesen, nicht nur für die Privatklägerin, sondern auch für das Gericht und den Staatsanwalt. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine Straftaten in keiner Weise einsichtig. Dies würden auch seine Aussagen anlässlich der foren- sisch-psychiatrischen Untersuchung belegen.