Erst unmittelbar vor der Urteilseröffnung habe er seinen Unmut kundgetan. Dieser habe sich aber nicht auf die Privatklägerin bezogen, sondern insbesondere auf seine Behandlung in der Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Burgdorf und auf die anwesenden Polizisten. Er habe vor der Verhandlung Alkohol getrunken und sich bereits für sein Verhalten entschuldigt. Er sei zu keinem Zeitpunkt gegenüber einer Person tätlich geworden oder gegenüber der Privatklägerin drohend aufgetreten.