Haft wegen Ausführungsgefahr sei aber nur verhältnismässig, wenn die Kriminalprognose sehr ungünstig sei. Dies sei gemäss Gutachten gerade nicht der Fall (Gutachten S. 54). Auch seien bei ihm keine Delikte von besonders schwerer Natur zu erwarten (Gutachten S. 56). Er sei bereits am 3. Februar 2016 vom Zwangsmassnahmengericht aus der Untersuchungshaft entlassen worden, unter Anordnung einer psychiatrischpsychotherapeutischen Therapie und der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe als Ersatzmassnahmen.