Aufgrund der Schwere des begangenen Delikts sowie der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei die Sicherheitshaft verhältnismässig. 3.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, das vom Regionalgericht erwähnte Gutachten sei bereits rund ein Jahr alt. Damals sei ausgeführt worden, es sei im