3. 3.1 Das Regionalgericht führte zur Begründung der Ausführungsgefahr aus, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr sei letztmals im Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura – Seeland vom 16. August 2016 festgestellt worden. Dieser sei aufgrund der gutachterlich attestierten erhöhten Rückfallgefahr weiterhin gegeben. Aufgrund der Schwere des begangenen Delikts sowie der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei die Sicherheitshaft verhältnismässig.