Die Privatklägerin erlitt dabei zahlreiche Verletzungen. A.________ wurde mit Urteil vom 2. November 2016 ausserdem für die Dauer von drei Monaten in Sicherheitshaft versetzt. Am 3. November 2016 begründete das Regionalgericht die Sicherheitshaft mit Ausführungsgefahr. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. November 2016 Beschwerde und beantragte die sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft. Am 9. November 2016 bestätigte und ergänzte seine amtliche Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, die Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 10. November 2016 Staatsanwalt D.______