Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 462 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwalt D.________ (BJS 15 14455) Beschwerdegegnerin Gegenstand Versetzung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland, Kollegialgericht, vom 2. November 2016 (PEN 16 404) Erwägungen: 1. Am 2. November 2016 wurde A.________ vom Regionalgericht Berner Jura – See- land (nachfolgend: Regionalgericht) der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, am 25. Juni 2015 in E.________ mehrfach mit einem Holzstock auf seine Schwes- ter C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), mit der er sich in einem Erbschafts- streit befindet, eingeschlagen zu haben, um diese vom Grundstück zu jagen und ihr eine Lektion zu erteilen. Die Privatklägerin erlitt dabei zahlreiche Verletzungen. A.________ wurde mit Urteil vom 2. November 2016 ausserdem für die Dauer von drei Monaten in Sicherheitshaft versetzt. Am 3. November 2016 begründete das Regionalgericht die Sicherheitshaft mit Ausführungsgefahr. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. November 2016 Beschwerde und beantragte die sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft. Am 9. November 2016 bestätigte und ergänzte seine amtliche Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, die Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 10. No- vember 2016 Staatsanwalt D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Be- schwerdeverfahren. Dieser nahm am 14. November 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte sinngemäss deren Abweisung. Das Regionalgericht liess sich glei- chentags vernehmen und beantragte ebenfalls sinngemäss eine Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. November 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das Regionalgericht führte zur Begründung der Ausführungsgefahr aus, der Be- schwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr sei letztmals im Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura – Seeland vom 16. August 2016 festge- stellt worden. Dieser sei aufgrund der gutachterlich attestierten erhöhten Rückfall- gefahr weiterhin gegeben. Aufgrund der Schwere des begangenen Delikts sowie der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei die Sicherheitshaft verhältnis- mässig. 3.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, das vom Regionalgericht erwähnte Gutachten sei bereits rund ein Jahr alt. Damals sei ausgeführt worden, es sei im 2 Rahmen einer spezifischen Täter-Opfer-Beziehung zu den aktuellen deliktischen Handlungen gekommen. In sonstigen Lebensbereichen seien keine vergleichbaren Gewaltdelikte oder sonstige Gewalthandlungen aktenkundig (Gutachten S. 52). Der Gutachter sei bei ihm von einer eher günstigen Prognose ausgegangen. Schwer- wiegende Delikte gegen die körperliche oder psychische Integrität gegenüber an- deren Personen seien eher nicht zu erwarten. Haft wegen Ausführungsgefahr sei aber nur verhältnismässig, wenn die Kriminalprognose sehr ungünstig sei. Dies sei gemäss Gutachten gerade nicht der Fall (Gutachten S. 54). Auch seien bei ihm keine Delikte von besonders schwerer Natur zu erwarten (Gutachten S. 56). Er sei bereits am 3. Februar 2016 vom Zwangsmassnahmengericht aus der Untersu- chungshaft entlassen worden, unter Anordnung einer psychiatrisch- psychotherapeutischen Therapie und der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe als Ersatzmassnahmen. Am 16. August 2016 seien die Ersatzmassnahmen er- gänzt worden mit dem Verbot, sich seiner Schwester weniger als 100 Meter an- zunähern. Grund dafür seien zwei Aufeinandertreffen mit seiner Schwester gewe- sen, wobei er sich ihr gegenüber nie aggressiv verhalten habe. Auch bei einem drit- ten zufälligen Zusammentreffen mit seiner Schwester am 28. September 2016 ha- be er sich ruhig verhalten. Er habe sich immer an die Auflagen des Zwangsmass- nahmengerichts gehalten und nie den Konflikt gesucht. Damit habe sich auch bestätigt, was der Gutachter bereits festgehalten habe: bei ihm sei nicht mit einer erhöhten Gefahr für die Begehung von schwerwiegenden deliktischen Handlungen zu rechnen. Anlässlich der Verhandlung vor dem Regionalgericht habe er sich während dem Beweisverfahren und den Plädoyers absolut ruhig verhalten. Erst unmittelbar vor der Urteilseröffnung habe er seinen Unmut kundgetan. Dieser habe sich aber nicht auf die Privatklägerin bezogen, sondern insbesondere auf seine Behandlung in der Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Burgdorf und auf die anwesenden Polizisten. Er habe vor der Verhandlung Alkohol getrunken und sich bereits für sein Verhalten entschuldigt. Er sei zu keinem Zeitpunkt gegenüber einer Person tätlich geworden oder gegenüber der Privatklägerin drohend aufgetreten. 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei vor der Urteilseröffnung am 2. November 2016 völlig ausser sich gewesen und habe im Amthaus Biel einen Tumult verursacht. Die Situation sei bedrohlich gewesen, nicht nur für die Privatklägerin, sondern auch für das Gericht und den Staatsanwalt. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine Straftaten in keiner Weise einsichtig. Dies würden auch seine Aussagen anlässlich der foren- sisch-psychiatrischen Untersuchung belegen. Neben der Ausführungsgefahr sei auch Fluchtgefahr gegeben, jetzt wo der Beschwerdeführer sein Strafmass kenne. Zur Erledigung seiner administrativen Belange in Sicherheitshaft stehe dem Be- schwerdeführer die Bewährungshilfe zur Seite. 3.4 Das Regionalgericht macht in seiner Vernehmlassung geltend, die Ausführungsge- fahr beim Beschwerdeführer betreffe nicht die Allgemeinheit, sondern ganz spezi- fisch dessen Schwester, also das Opfer. Aus den Ausführungen des Gutachtens gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Schwester erhöht rückfallgefährdet sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Kontakte zwischen ihm und seiner Schwester seien unbestritten. Diese Kontakte seien nicht von Seiten des Beschwerdeführers ausgegangen und offenbar nicht ausgeartet. 3 Die vom Zwangsmassnahmengericht am 16. August 2016 bejahte Ausführungsge- fahr bestehe aber weiterhin und sei mit dem erstinstanzlichen Urteil noch grösser geworden, da der Beschwerdeführer nun sein Strafmass kenne. Der Beschwerde- führer habe anlässlich der Urteilseröffnung vom 2. November 2016 gezeigt, dass er in aussergewöhnlichen Situationen zu übermässigem Alkoholkonsum neige. Er werde unberechenbar, laut und aggressiv. Dass es zu keinen Tätlichkeiten ge- kommen sei, habe daran gelegen, dass der Beschwerdeführer durch drei Polizisten bewacht worden sei und seine Schwester sich in einem anderen Raum befunden habe. Aktuell sei zwischen den Geschwistern eine Erbteilungsstreitigkeit hängig, welche auch Beweggrund für die deliktischen Handlungen des Beschwerdeführers gewesen sei. 3.5 In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer, dass es am 2. November 2016 im Amthaus Biel zu einem Tumult gekommen sei. Er habe bloss lautstark seinen Un- mut geäussert und sei ausfällig geworden, nicht aber handgreiflich. Die Situation sei zwar unangenehm gewesen, nicht aber bedrohlich. Die Sicherheitshaft sei da- her nicht erforderlich gewesen, um ihn ruhig zu stellen. Es wäre ausreichend ge- wesen, ihn bei der Polizei ausnüchtern zu lassen. Es komme hinzu, dass er sich in Bezug auf seine Tat sehr wohl einsichtig zeige. So bereits gegenüber dem Gutach- ter (vgl. Gutachten S. 26 f.). Es sei ihm klar, dass sich seine Lage weiter ver- schlechtern würde, wenn er sich gegenüber der Privatklägerin erneut physisch ag- gressiv verhalte. Er habe aber bei Zusammentreffen mit der Privatklägerin bewie- sen, dass er sich kontrollieren könne. Die Ausführungsgefahr habe sich nicht erhär- tet. Er wisse darüber hinaus bereits seit Vorliegen der Anklageschrift, mit welchem Strafmass er habe rechnen müssen. Hinsichtlich seines Alkoholkonsums sei nichts bekannt. Die Behauptung des Regionalgerichts, er reagiere in aussergewöhnlichen Situationen mit übermässigem Alkoholkonsum, lasse sich daher nicht belegen. Dass er vor der Urteilseröffnung nur verbal aggressiv und nicht tätlich geworden sei, habe nicht etwa an der Bewachung durch die Polizei gelegen. Er sei trotz Al- koholkonsums nicht physisch aggressiv geworden. Schliesslich könne den Akten nicht entnommen werden, dass derzeit eine Erbteilungsstreitigkeit beim Regional- gericht hängig sei. Selbst wenn dem so wäre, könne damit nicht belegt werden, dass die vorgängig angeordneten Ersatzmassnahmen nicht mehr ausreichend wären. Er habe sich nach der Haftentlassung an die Anordnungen gehalten und sich angemessen verhalten. Dass er die Therapie als sinnlos erachte sei kein Hin- weis darauf, dass die Ersatzmassnahmen ungenügend gewesen seien. Er sei auch bereit, sich weiteren Ersatzmassnahmen zu unterziehen. 4. 4.1 Von Ausführungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO ist auszugehen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbre- chen auszuführen, wahrmachen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 221 StPO, auch zum Folgenden). Bei der Annahme, dass die (beschuldigte) Person eine schwere Straftat begehen könn- 4 te, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zurückhaltung geboten. Erfor- derlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass bereits konkrete Anstalten getroffen worden sind, um die befürchtete Tat zu vollen- den. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist da- bei auch dem psychischen Zustand der (beschuldigten) Person bzw. ihrer Unbere- chenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 137 IV 339 unpubl. E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 123 I 268 E. 2e). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine In- haftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlau- ben (Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1; zum Ganzen: BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 4.2 Das Gesetz verlangt eine ernsthafte Befürchtung, das angedrohte Schwerverbre- chen werde wahr gemacht. Gemäss Gutachten vom 17. Dezember 2015 besteht beim Beschwerdeführer eine erhöhte Rückfallgefahr für vergleichbare deliktische Handlungen im Rahmen der aktenkundigen speziellen Konfliktsituation zwischen ihm und der Privatklägerin (Gutachten S. 56). Die Staatsanwaltschaft ging bereits in ihrem Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 1. Februar 2016 unter Berufung auf das Gutachten davon aus, dass sich die Ausführungsgefahr abge- schwächt habe. Auch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura – Seeland führte in seinem Entscheid vom 3. Februar 2016 (ARR 16 31) aus, die Ausführungsgefahr beim Beschwerdeführer habe nachgelassen. Dies zeigt nicht zuletzt die Wahl der Ersatzmassnahmen, welche dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Gutachter geeignet er- schienen (und es auch tatsächlich waren), um die Ausführungsgefahr zu bannen. Neben der Anweisung an den Beschwerdeführer, sich durch die Bewährungshilfe unterstützen und beraten zu lassen, wurde eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung angeordnet. Der Beschwerdeführer begann da- her am 8. März 2016 mit einer ambulanten Therapie bei Dr. med. H.________. Dem Therapiebericht vom 13. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass die Behand- lung des Beschwerdeführers nach anfänglichen Schwierigkeiten positiv verlaufen ist. Der Therapeut hat beim Beschwerdeführer eine durch Spannungsabbau zurückgewonnene Steuerungskontrolle der aggressiven Energien festgestellt. Mehr könne durch die ambulante Behandlung mittelfristig nicht erreicht werden. Die Res- sentimenthaltung und die Konfliktspannung der Privatklägerin gegenüber hätten reduziert werden können. Der Beschwerdeführer habe ausserdem zwei wesentli- che Einsichten gewonnen, nämlich dass sein Verhalten gegenüber der Privatkläge- rin unangemessen scharf und gefährlich gewesen sei, und dass die gesundheitli- chen und traumatischen Folgen der Tat nicht überlegt und erkannt worden seien, was zur Steuerung einer Tat von hoher Relevanz sei. Dr. H.________ schlug des- halb vor, die ambulante Ersatzmassnahme zu beenden. 5 4.3 Es ist seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft dreimal zu zufälligen Zusammentreffen mit der Privatklägerin gekommen. Der ge- naue Ablauf dieser Begegnungen kann nicht mehr mit Sicherheit rekonstruiert wer- den. Es steht aber fest, dass es nie zu einer Eskalation der Situation gekommen ist. Diese Begegnungen fanden im Sommer 2016 statt, also zu einer Zeit, in der die Erfolge der ambulanten Therapie sich schon eingestellt haben dürften. Es kann da- her nicht unbeachtet dieser Entwicklungen beim Beschwerdeführer auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens abgestellt werden. Auch wenn der Beschwer- deführer weitgehend nicht therapiewillig war und die Behandlung noch an der Hauptverhandlung als sinnlos und «Geldverschwenderei» bezeichnete (pag. 0813 Z. 46), hat sie doch Erfolge gebracht, welche sich in den Begegnungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin niedergeschlagen haben. 4.4 Das Regionalgericht nahm den Vorfall anlässlich der Hauptverhandlung zum An- lass, den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu versetzen. Dieser Wutausbruch des Beschwerdeführers richtete sich aber nicht etwa gegen die Privatklägerin, son- dern gegen den Staatsanwalt und die anwesenden Polizisten. Die Reaktion des Beschwerdeführers macht deutlich, dass er emotionalem Stress nach wie vor ag- gressiv begegnet. Seine Aggressionen sind aber angesichts der damals bevorste- henden Urteilseröffnung und in Anbetracht seines stark alkoholisierten Zustandes in gewissem Masse nachvollziehbar. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer nicht etwa handgreiflich, sondern beliess es bei verbalen Attacken gegen die An- wesenden. Aus diesem Vorfall abzuleiten, die therapeutischen Erfolge beim Be- schwerdeführer seien dahingefallen, obschon sich der Vorfall nicht einmal gegen die Privatklägerin richtete, vermag nicht zu überzeugen. Obwohl der Beschwerde- führer dreimal zufällig auf die Privatklägerin traf, kam es seit Beginn der Therapie zu keiner deliktischen Handlung mehr. Die Ausführungsgefahr muss folglich heute anders beurteilt werden als noch im Gutachten vom Dezember 2015. Dass der Be- schwerdeführer erstinstanzlich zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ver- mag daran nichts zu ändern, zumal er gegen dieses Urteil Berufung angemeldet hat. Auch der hängige Erbteilungsstreit ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Dieser Streit war zwar mutmasslich mit ein Beweggrund für die Tat des Beschwerdeführers, dieser konnte sich aber trotz laufendem zivilrechtli- chem Verfahren bei den drei zufälligen Zusammentreffen mit der Privatklägerin zurückhalten und den therapeutischen Erfolg unter Beweis stellen. Die Aus- führungsgefahr ist demnach zu verneinen. 5. 5.1 Der Staatsanwalt macht in seiner Stellungnahme ausserdem Fluchtgefahr geltend. Nach der Eröffnung des Urteils sei es dem Beschwerdeführer zuzutrauen, dass er – angesichts der ausgefällten langjährigen Freiheitsstrafe – die Schweiz verlasse und sich so der Freiheitsstrafe entziehe. Der Beschwerdeführer sei reisegewohnt, spreche angeblich neun Fremdsprachen und es gebe nichts, was den Alleinste- henden in der Schweiz halte. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Replik ein, nicht einmal das Re- gionalgericht habe sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr berufen. Sein Lebens- 6 mittelpunkt sei seit rund 15 Jahren die Schweiz. Er habe keine Absichten, nach der Urteilsfällung etwas daran zu ändern, zumal ihm die Anklageschrift und damit der mögliche Verfahrensausgang bereits seit Monaten bekannt gewesen seien. 5.3 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Schwere der Strafe darf zwar als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie allein genügt jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Werden die gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Be- tracht gezogen, ist kaum davon auszugehen, dass sich dieser ins Ausland abset- zen oder in der Schweiz untertauchen könnte. Der Beschwerdeführer ist bereits 65 Jahre alt. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz. Dass er sich selber Einzel- gänger und Globetrotter bezeichnet und in seinem Leben schon mehrere ausge- dehnte Reisen unternommen hat, darf ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Immerhin befand sich der Beschwerdeführer seit Februar 2016 auf freiem Fuss und machte – trotz Kenntnis der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von sechs Jahren – keine Anstalten zur Flucht. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist daher zu verneinen. 6. Insgesamt liegen gegen den Beschwerdeführer keine Haftgründe vor. Ausführun- gen zu Ersatzmassnahmen erübrigen sich daher. Die angeordnete Sicherheitshaft erweist sich als rechtswidrig. Sie ist aufzuheben und der Beschwerdeführer unver- züglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 7. Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind daher vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland vom 2. November 2016, Ziffer V.1., wird aufgehoben und der Beschwerde- führer aus der Sicherheitshaft entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura – Seeland, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Privatklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis G.________ Bern, 24. November 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8