5. Es wird festgestellt, dass die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses) sowie die separat festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren (Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. November 2016) in Rechtskraft erwachsen sind. 6. Der Beschwerdeführer geht zurück in die F.________ (Klinik).