2. Der Antrag der Vollzugsbehörde vom 24. Mai 2016 wird teilweise gutgeheissen. Die stationäre Massnahme wird um drei Jahre, laufend ab 24. Juni 2016, verlängert. Soweit weitergehend wird der Antrag abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00 plus Auslagen, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt.