Insoweit ist der vorinstanzliche Beschluss in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt für die von der Vorinstanz mit separatem Beschluss vom 25. November 2016 festgesetzte amtliche Entschädigung. 26 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. September 2016 werden aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.