Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss festgesetzt werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenregelung wird durch den vorliegenden Beschluss der Beschwerdekammer nicht tangiert. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden ebenfalls vom Kanton Bern getragen (siehe angefochtener Beschluss, Dispositiv- Ziffer 3). Insoweit ist der vorinstanzliche Beschluss in Rechtskraft erwachsen.