14. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht mit all seinen Anträgen durchdringt, erscheint eine anteilsmässige Verteilung der Verfahrenskosten nicht angezeigt. Ein neues Gutachten wurde in Auftrag gegeben, bzw. hätte schon von der Vorinstanz eingeholt werden müssen. Auch hierfür kann der Beschwerdeführer nicht in die Pflicht genommen werden (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss festgesetzt werden.