13. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens fällt eine Entschädigung des Beschwerdeführers für angeblich unrechtmässig erstandene Haft ausser Betracht. Was die von ihm anlässlich der Hauptverhandlung beantragte Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag für die Zeit zwischen Ablauf der Massnahme und vorinstanzlichem Entscheid anbelangt, kann auf E. 6 vorne verwiesen werden. Entgegen seinen Darstellungen bestand durchwegs ein gültiger Hafttitel.