25 schwerde ist in diesem Punkt begründet. Entsprechend ist der Antrag der Vollzugsbehörde vom 24. Mai 2016 insofern gutzuheissen, als dass die Massnahme lediglich um 3 Jahre bis am 23. Juni 2019 verlängert wird. Soweit weitergehend ist der Antrag der Vollzugsbehörde abzuweisen. Der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt in Anbetracht des von ihm (gegenwärtig noch) ausgehenden Gefahrenpotentials und der bedrohten Rechtsgüter zumutbar.