Wenn der Beschwerdeführer den in der F.________ (Klinik) bis dato aufgebauten, sehr erfreulichen Behandlungsverlauf fortsetzen kann, erscheint eine bedingte Entlassung per Juni 2019 tatsächlich als realistisches Ziel. Auch wenn die Maximaldauer von den Vollzugsbehörden nicht zwingend ausgeschöpft werden muss, erweist sich die vorinstanzliche Verlängerung um vier Jahre, d.h. bis am 23. Juni 2020, als zu lang und verletzt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Die Be-