Auf entsprechende Nachfrage führte er aus, dass ihn diese Planung nicht schlecht dünke. Es komme darauf an, wie schnell sich externes Arbeiten und Wohnen organisieren lasse. Er sei froh über die Planung per Sommer 2019 (pag. 919, Z. 103– 105). Wenn der Beschwerdeführer den in der F.________ (Klinik) bis dato aufgebauten, sehr erfreulichen Behandlungsverlauf fortsetzen kann, erscheint eine bedingte Entlassung per Juni 2019 tatsächlich als realistisches Ziel.