Die Beschwerdekammer ist angesichts der Berichte aus der F.________ (Klinik) sowie des an der Hauptverhandlung gewonnen, eigenen Eindrucks überzeugt, dass der Beschwerdeführer nach seiner längeren, krankheitsbedingten Vollzugsodyssee nun definitiv auf dem richtigen Weg ist. Die Gutachter D.________/G.________ und E.________ liegen bezüglich der voraussichtlich noch benötigten Dauer nicht weit auseinander, es handelt sich um eine Differenz von lediglich einem halben Jahr. Prof. Dr. med. D.________ sagte dazu an der Hauptverhandlung: «Ich glaube wir liegen da nicht weit auseinander. Es ist sowieso unmöglich über einen so langen Zeitraum verlässliche Prognosen zu erstellen.