Ungünstig für die Behandlung war, dass die paranoide Schizophrenie erst relativ spät erkannt und medikamentös angegangen werden konnte. Dieser Umstand kann aber nicht einfach einseitig als Versagen der Behörden oder früherer Gutachter interpretiert werden. Problematisch bei der Diagnosestellung war, dass der Beschwerdeführer kaum kooperierte und gemachte Angaben gleich wieder revidierte oder relativierte. In den ersten drei Gutachten verweigerte er die Einholung fremdanamnestischer Angaben, was sich, wie von den Gutachtern D.________/G.________ dargelegt, in der Retrospektive als Manko erwies.