Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers gewählte Bezeichnung seines damaligen Benehmens im Vollzug als «nicht immer optimal» ist eine starke Verharmlosung der streckenweise vorherrschenden Realitäten. Was seine Behauptung anbelangt, er sei im Vollzug mehrfach gefoltert worden (Beschwerde, S. 7, 10, 12 und 16 f.) so handelt es sich dabei um einen von ihm schon mehrfach erhobenen Vorwurf, der auch schon Gegenstand des Urteils des Bundesgerichts 6B_1001/2015 bzw. 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 war und von diesem in E. 9 verneint wurde. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts verwiesen wer-