Sie führte dazu aus, dass der Schlag mit dem Aschenbecher geeignet gewesen wäre, eine schwere Verletzung oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen. Auch die tatsächlich erlittene Rissquetschwunde hätte ohne ärztliche Hilfe durch einen hohen Blutverlust lebensgefährlich enden können. Darüber hinaus führte der Vorfall zu einer erheblichen psychischen Belastung des Opfers, was noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (knapp ein halbes Jahr nach dem Vorfall) habe festgestellt werden können (ibd., S. 43). Im Vollzug setzte sich die krankheitsbedingte, mangelnde Impulskontrolle fort.