Dass das Opfer nicht schwere, evtl. sogar tödliche Verletzungen davontrug, war vermutlich dem glücklichen Umstand geschuldet, dass es sich noch rechtzeitig bücken konnte und der Aschenbecher teilweise auf der Tischkante aufschlug, so dass nicht die volle Kraft auf den Kopf des Opfers einwirkte (vgl. Urteil der 2. Strafkammer SK 11 92 vom 24. Juni 2011, S. 22). Die 2. Strafkammer ging denn auch von einer erheblichen Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts aus. Sie führte dazu aus, dass der Schlag mit dem Aschenbecher geeignet gewesen wäre, eine schwere Verletzung oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen.