Nur gerade rund zwei Monate nach dem Urteil vom 7. Juni 2010 kam es am 18. August 2010 zum bisher gravierendsten Vorfall in einem Restaurant in M.________, bei welchem der Beschwerdeführer einer Person aus nichtigem Anlass mit einem gefährlichen Gegenstand (Eisenaschenbecher eines Stammtisches) gegen den Kopf schlug. Dass das Opfer nicht schwere, evtl. sogar tödliche Verletzungen davontrug, war vermutlich dem glücklichen Umstand geschuldet, dass es sich noch rechtzeitig bücken konnte und der Aschenbecher teilweise auf der Tischkante aufschlug, so dass nicht die volle Kraft auf den Kopf des Opfers einwirkte (vgl. Urteil der 2. Strafkammer SK 11 92 vom 24. Juni 2011, S. 22).