21 schwerdeführer dagegen argumentiert etwas widersprüchlich, wenn er selbst eine mittelgradige Rückfallgefahr annimmt (Beschwerde, B.II.4.6.3) und gleichzeitig behauptet, von einer Gefährlichkeit könne nicht mehr ausgegangen werden (B.II.4.6.7). Die drohenden Delikte sind von bedeutendem Gewicht, es geht insbesondere um eines der zentralsten Rechtsgüter der Gesellschaft überhaupt, den Schutz von Leib und Leben. Aber auch die Achtung vor dem Eigentum Dritter ist nicht zu vernachlässigen.