Den Gefahren, die von einem Täter ausgehen, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Straftaten, die vom Beschwerdeführer drohen sind Körperverletzungsdelikte, Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hausfriedensbruch und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Cannabiskonsum). Im Vordergrund für die Gefährlichkeitsbeurteilung stehen gewalttätige Übergriffe gegen Personen und Sachen.