Deshalb lässt sich die hinzunehmende Höchstdauer des mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs auch nicht in Form eines maximal zulässigen, zwischen der Freiheitsstrafe und der Dauer der Massnahme liegenden, nummerischen Faktors ermitteln. Bei der Abwägung ist insbesondere darauf zu achten, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4).