Das Gewicht der in einem solchen Fall betroffenen Interessen, bzw. Rechtsgüter, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern muss stets im Rahmen des konkreten Einzelfalls erwogen werden. Deshalb lässt sich die hinzunehmende Höchstdauer des mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs auch nicht in Form eines maximal zulässigen, zwischen der Freiheitsstrafe und der Dauer der Massnahme liegenden, nummerischen Faktors ermitteln.