Bei diesem Prüfpunkt kommt es zu einer Abwägung zwischen dem mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundenen Freiheitsentzug zum Nachteil des Beschwerdeführers einerseits und den gegenüberstehenden öffentlichen Interessen (Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll) andererseits. Das Gewicht der in einem solchen Fall betroffenen Interessen, bzw. Rechtsgüter, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern muss stets im Rahmen des konkreten Einzelfalls erwogen werden.