Die Massnahme erweise sich als nicht mehr verhältnismässig. Unbesehen seiner Eignung und Erforderlichkeit ist ein Eingriff in ein Grundrecht nur dann verhältnismässig, wenn er dem Einzelnen auch zumutbar ist. Bei diesem Prüfpunkt kommt es zu einer Abwägung zwischen dem mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundenen Freiheitsentzug zum Nachteil des Beschwerdeführers einerseits und den gegenüberstehenden öffentlichen Interessen (Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll) andererseits.