20 geeignet wie die stationäre Massnahme bezeichnet werden. Die gegenwärtige Weiterführung des stationären Rahmens ist somit erforderlich. 12.3 Zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinn trägt der Beschwerdeführer vor, die Natur der künftig zu erwartenden Delikte sei unklar und auch mit welcher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre. Es rechtfertige sich nicht, davon auszugehen, dass er künftig schwere Körperverletzungen begehen würde. Das habe er bis anhin noch nie getan.